Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.05.2003

Rechtsprechung
   BGH, 27.08.2003 - 1 StR 272/03   

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https://dejure.org/2003,5042
BGH, 27.08.2003 - 1 StR 272/03 (https://dejure.org/2003,5042)
BGH, Entscheidung vom 27.08.2003 - 1 StR 272/03 (https://dejure.org/2003,5042)
BGH, Entscheidung vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03 (https://dejure.org/2003,5042)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 44 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungsfrist (rechtswidriger Rechtsmittelverzicht: Absprache / unzulässige Willensbeeinflussung; unverschuldete Säumnis: Zurechnung von Verteidigerverschulden; Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision; Herbeiführung der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses durch Rechtsmittelverzicht

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 349 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Keine unverschuldete Fristversäumung bei Bekanntwerden neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 162
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.05.2000 - 1 StR 110/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei

    Auszug aus BGH, 27.08.2003 - 1 StR 272/03
    Die dahingehende Verzichtserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542, 543 m.w.N.).
  • BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden neuer gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 27.08.2003 - 1 StR 272/03
    Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Insbesondere liegt in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 66; BGH NStZ 2004, 162).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auch das Bekanntwerden neuer gerichtlicher Entscheidungen oder eine andere rechtliche Bewertung vermögen ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu begründen (zu § 44 Satz 1 StPO so etwa BGH, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 StR 210/01, juris; Beschluss vom 27.08.2003 - 1 StR 272/03, NStZ 2004, 162; Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 63; Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; Graalmann-Scheerer, in: Leipziger Kommentar zur StPO, Band 1, 27. Aufl. 2016, § 44, Rdnr. 53).
  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

    Für solche bedenklichen Einzelfälle einer Absprache ist charakteristisch, daß im Gegenzug für ein Geständnis eine möglicherweise schuldunangemessen niedrige Strafe in Aussicht gestellt worden oder aufgrund einer Absprache ein Urteil in einer sog. Umfangssache aufgrund einer in ihrer Tragfähigkeit anzweifelbaren Beweisaufnahme ergangen ist (vgl. Senat, Beschluß vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02 - BA S. 8 ff.: Inaussichtstellen einer zweijährigen Bewährungsstrafe für den Fall eines Geständnisses bei angeklagten 156 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes; nach ausgebliebenem Geständnis dann für - nach Verfahrensbeschränkung noch verbliebene - 37 Fälle sieben Jahre Gesamtfreiheitsstrafe; Beschluß vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03, dem Revisionsverwerfungsbeschluß selbst nicht zu entnehmen: Für den Fall einer sog. Anlage-Untreue mit mehr als 100 Geschädigten und einem Gesamtschaden von ca. 23 Mio. DM wird nach einer ausweislich des Protokolls vom Eintritt in die Beweisaufnahme bis zum letzten Wort des Angeklagten, also unter Einschluß der Plädoyers, noch 18 Minuten dauernden Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und zur Bewährung ausgesetzt).

    d) Wäre die vom anfragenden 3. Strafsenat ins Auge gefaßte Entscheidung mit einer Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist verbunden, ergäben sich unter dem Gesichtspunkt der friedenstiftenden Aufgabe auch der Strafrechtsprechung weitere nachteilige Folgen: Die Revisionsgerichte würden voraussichtlich mit einer beachtlichen Zahl von sog. Altfällen befaßt werden, die mit der Behauptung einer den Rechtsmittelverzicht einschließenden Urteilsabsprache anhängig gemacht würden und in denen vormals verständigungsbereite Verurteilte nun im zeitlichen Abstand doch noch eine Möglichkeit sehen, ihren Fall abweichend von früherer Einschätzung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. beispielhaft die Sache 1 StR 272/03, Senatsbeschluß vom 27. August 2003, siehe unten unter C.).

    Der Senat hat deshalb Anlaß darauf hinzuweisen, daß eine gewandelte Bewertung von Rechtsfragen wie auch das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - nach seiner Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen vermag (Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 66; Beschl. vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03).

    Mit der Behauptung, in zurückliegender Zeit sei ein abgesprochener Rechtsmittelverzicht erklärt worden, sei nicht dargetan, daß der verteidigte Angeklagte wirklich gehindert gewesen sei, gleichwohl Revision einzulegen; seine Beweggründe, hiervon abzusehen, seien für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich (Senat, Beschl. vom 27. August 2003 - 1 StR 272/03; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 5).

    Dem vom Senat zuletzt entschiedenen Fall (1 StR 272/03) lag eine im Jahr 2003 eingelegte Revision gegen ein Urteil aus dem Jahr 1999 zugrunde, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden war.

  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10

    Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG

    Der BGH hat insofern in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von der bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO gesehen (vgl. BGH 1. Strafsenat 1 StR 210/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 574/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 410/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 90/01; BGH 3. Strafsenat 3 StR 91/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 272/03; BGH 5. Strafsenat 5 StR 103/03 BGH NStZ 2004, 162).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2003 - 5 StR 103/03   

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https://dejure.org/2003,5511
BGH, 07.05.2003 - 5 StR 103/03 (https://dejure.org/2003,5511)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2003 - 5 StR 103/03 (https://dejure.org/2003,5511)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - 5 StR 103/03 (https://dejure.org/2003,5511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verletzung der Hinweispflicht wegen Verwertung einer polizeilichen Kontrolle des Angeklagten bei der Strafzumessung - insbesondere der Strafrahmenwahl - zu seinem Nachteil durch das Landgericht, ...

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; ; BtMG § 30a Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 2; StPO § 154 Abs. 2
    Strafschärfende Berücksichtigung einer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 162
  • StV 2004, 115 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.09.1981 - 3 StR 290/81

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - 5 StR 103/03
    Nur durch deren Befolgung ist jener Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen (vgl. BGHSt 30, 197; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154a Rdn. 2 m. w. N.).
  • BGH, 20.03.2001 - 1 StR 543/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 07.05.2003 - 5 StR 103/03
    Soweit die Verfahrensrüge wegen einer entsprechenden Verletzung der Hinweispflicht, die Beweiswürdigung betreffend, auch dem Schuldspruch gilt, kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt aufgrund des in dessen Antragsschrift im einzelnen dargelegten Verfahrensvorlaufs - insbesondere der mit den gleichen Polizeizeugen durchgeführten Beweisaufnahme zur damaligen Kontrolle - hier sicher ausschließen, daß bei dem Angeklagten auch insoweit ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; Meyer-Goßner aaO m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10

    Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG

    Der BGH hat insofern in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von der bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO gesehen (vgl. BGH 1. Strafsenat 1 StR 210/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 574/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 410/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 90/01; BGH 3. Strafsenat 3 StR 91/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 272/03; BGH 5. Strafsenat 5 StR 103/03 BGH NStZ 2004, 162).
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